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Feststellung der Eignung von Vereinen, a · Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden

§ 1 Feststellung der Eignung von Vereinen, aEignung

In forceOfficial text

(1) Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:

1. Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung,

2. NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz – Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung,

3. Verein Erwachsenenvertretung Salzburg,

4. Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung.

(2) Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 7 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:

1. Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung,

2. Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung.