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LV-InfoV2018 · Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

§ 7 LV-InfoV2018Vorvertragliche Informationspflichten

3. Abschnitt Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung

In forceOfficial text

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 darüber zu informieren, dass die Verzinsung einer klassischen Lebensversicherung aus zwei Komponenten besteht, nämlich einer garantierten Verzinsung und einer variablen Gewinnbeteiligung. Dem Versicherungsnehmer ist zu erläutern, dass sich die Verzinsung auf die Sparprämie bezieht.

(2) Der dem Vertrag zugrunde liegende Garantiezinssatz ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen.