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Befreiungsamnestie · Befreiungsamnestie

§ 8 Befreiungsamnestie

In forceOfficial text

(1) Die nach § 7, Abs. (2), zu treffende Entscheidung darüber, ob die Verurteilung als nicht erfolgt gilt, obliegt dem Gerichtshofe erster Instanz, der von Amts wegen oder auf Antrag in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes darüber zu erkennen hat.

(2) Sind der Vorsitzende und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß die Verurteilung als nicht erfolgt zu gelten halbe, so bedarf es keiner Beschlußfassung im Senate.

Amendment history
  • In Kraft seit 1947-09-06