Patent-ÜG. 1950 · Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
§ 22 Patent-ÜG. 1950
III. Abänderung von Rechtsvorschriften. römisch drei. Abänderung von Rechtsvorschriften.
Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes IV sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes I, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam.