Patent-ÜG. 1950 · Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
§ 9 Patent-ÜG. 1950
III. Abänderung von Rechtsvorschriften. römisch drei. Abänderung von Rechtsvorschriften.
(1) Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.
(2) Die Anträge sind bis zum 30. Juni 1958 zu stellen.
Amendment history
- In Kraft seit 1958-02-22