Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Schiffstechnikverordnung · Schiffstechnikverordnung

§ 1 SchiffstechnikverordnungÖrtlicher Geltungsbereich

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959), den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen ( Anlage 1 ) zugeordnet.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-04-02