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Entschädigung bestimmter Vermögensverlus · Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

§ 3 Entschädigung bestimmter Vermögensverlus

I. Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 17. Juli 1971 entstanden.

(2) Solange die Entschädigung dem Grunde und der Höhe nach nicht feststeht, kann zwar eine letztwillige Anordnung getroffen werden, doch ist eine Pfändung unzulässig und eine rechtsgeschäftliche Verfügung über den Anspruch ohne rechtliche Wirkung.