Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Regelung vom Deutschen Reiche eingezogen · Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

§ 6 Regelung vom Deutschen Reiche eingezogen

In forceOfficial text

(1) Den Versicherungsunternehmungen werden auf Antrag die von ihnen im Ausmaß des § 4 erbrachten Leistungen vom Bund vergütet.

(2) Der Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen wird drei Monate nach dem Tage fällig, an dem er beim Bundesministerium für Finanzen mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen Unterlagen angemeldet worden ist.