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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Ver · Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)

§ 20 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, VerSTILLE GESELLSCHAFT

ARTIKEL 20

In forceOfficial text

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens dürfen Einkünfte, die ein stiller Gesellschafter auf Grund eines Vertrags über eine stille Gesellschaft (in Bezug auf Japan „Tokumei Kumiai“ und in Bezug auf Österreich „Stille Gesellschaft“) oder auf Grund eines anderen ähnlichen Vertragsverhältnisses bezieht, in dem Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte und Gewinne stammen, und nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden.