Verteilungsgesetz Finnland · Verteilungsgesetz Finnland
§ 9 Verteilungsgesetz Finnland
II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes
(1) Bei Forderungen oder Guthaben ist vom aushaftenden Kapital auszugehen.
(2) 70 v. H. des auf Schilling umgerechneten Betrages sind als Verlust festzustellen.