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Anerkennung des Zustandekommens von Ehen · Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter

§ 2 Anerkennung des Zustandekommens von Ehen

In forceOfficial text

(1) Unmöglichkeit der Eheschließung aus rassischen Gründen ist anzuerkennen, wenn ein Ehehindernis nach dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935, Deutsches RGBl. I S. 1146, oder der Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 14. November 1935, Deutsches RGBl. I S. 1334, vorlag, in den Fällen der §§ 4 und 6 der genannten Verordnung jedoch nur dann, wenn der Standesbeamte die Trauung nur aus diesen Gründen verweigert hat.

(2) Unmöglichkeit der Eheschließung aus politischen Gründen ist anzuerkennen, wenn einer der Verlobten wegen politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unter falschem Namen, verborgen oder sonstwie außerhalb der bürgerlichen Ordnung leben mußte.