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EG-L 2018 · Emissionsgesetz-Luft 2018

§ 9 EG-L 2018Zusammenarbeit mit Drittländern

In forceOfficial text

Die Bundesregierung gewährleistet die bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, unter anderem durch Informationsaustausch, um die Grundlage für die Förderung von Emissionsreduktionen zu verbessern.