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Verlängerung der Frist zur Geltendmachun · Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz

§ 0 Verlängerung der Frist zur Geltendmachun

In forceOfficial text

Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. November 1953 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.

StF: BGBl. Nr. 186/1953

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 199, über die Rückstellung gewerblicher Schutzrechte (Sechstes Rückstellungsgesetz) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet: