DAC-Verordnung „Südsteiermark“ · DAC-Verordnung „Südsteiermark“
§ 7 DAC-Verordnung „Südsteiermark“
Weine mit der Bezeichnung „Südsteiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.