DAC-Verordnung „Weststeiermark“ · DAC-Verordnung „Weststeiermark“
§ 7 DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Weine mit der Bezeichnung „Weststeiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.