§ 0 Vertrag über die internationale Zusammen
Verordnung des Bundeskanzlers über die Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung und der Gebührenordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
BGBl. Nr. 193/1992
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet: