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TSG-Werttarif-VO · TSG-Werttarif-VO

§ 4 TSG-Werttarif-VOÜbergangsbestimmung

In forceOfficial text

Für das Entschädigungsverfahren für Tiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verendet sind oder getötet wurden, für die aber staatlicherseits noch keine Entschädigung bezahlt wurde, gelten die Bestimmungen des §§ 51 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 lit. b und 52 Abs. 2 TSG.