Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SKS-PV · SKS-Prüfungsverordnung

§ 8 SKS-PVInformations- und Kommunikationsmaßnahmen

2. Abschnitt Grundelemente und Beschreibung des SKS

In forceOfficial text

Zu den Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören

1. die Generierung, Sammlung, Analyse und Verwertung aller für die Funktionsfähigkeit bzw. Verbesserung des SKS relevanten Informationen,

2. das regelmäßig aktiv kommunizierte Bekenntnis des Unternehmers bzw. der Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, zur Steuerehrlichkeit, zur Unterstützung der Funktionsfähigkeit des SKS und generell zum regelkonformen Verhalten als Grundwert des Unternehmens bzw. Kontrollverbunds,

3. regelmäßige Informations- und Schulungsmaßnahmen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die Anforderungen, die sich aus den Zielen des SKS ergeben, zu erkennen und danach zu handeln.