Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen · Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

§ 6 Marktordnungs-Sicherheiten- und LizenzenBefreiung von der Sicherheitsleistung

2. Abschnitt Vorschriften für Sicherheiten

In forceOfficial text

(1) Behörden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.

(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts (privatrechtliche Institutionen), die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, kann die AMA von der Leistung der Sicherheit absehen, wenn auf Grund der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber der juristischen Person des privaten Rechts eine Sicherheitsleistung nicht notwendig ist.