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SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 22 SVSGAmtsdauer

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Verwaltungskörper

In forceOfficial text

Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-01-01