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StEntG · Standort-Entwicklungsgesetz

§ 3 StEntGAnregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

In forceOfficial text

(1) Anregungen auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich für standortrelevante Vorhaben sind vom jeweiligen Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.

(2) Der Anregung sind folgende Dokumente anzufügen:

1. eine Darstellung über die wesentlichen Eckpunkte des standortrelevanten Vorhabens und

2. eine begründete Stellungnahme des Projektwerbers, warum das jeweilige standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen sollte.