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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

§ 8 Abkommen über den Austausch und gegenseiVERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

ARTIKEL 8

In forceOfficial text

(1) Der Herausgeber der übermittelten klassifizierten Informationen kann deren Vervielfältigung oder deren Übersetzung beschränken bzw. ausschließen.

(2) Die als ДРЖАВНА ТАЈНА / STRENG GEHEIM / TOP SECRET gekennzeichneten klassifizierten Informationen dürfen nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.

(4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.