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Weitere Entwicklung der Universität für · Weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

§ 2 Weitere Entwicklung der Universität für Ausweitung der Landesverpflichtung

Artikel 2

In forceOfficial text

(1) Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung werden um vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen im Ausmaß von bis zu 5.260 m² NF hinsichtlich neu zu errichtender Gebäudeinfrastruktur sowie bis zu 4.400 m² NF an Mietflächen (jeweils zzgl. anteiliger Sanitär- Verkehrs- bzw. Technikflächen), einschließlich der bereits vom Land zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Flächen im Campus West), erweitert. Verschiebungen zwischen den angeführten neu zu errichtenden Flächen und den Mietflächen sowie innerhalb der Mietflächen sind in Abstimmung mit dem Land möglich.

(2) Im Hinblick auf Artikel 1 dieser Vereinbarung verpflichtet sich das Land weiters die Kosten der für Zwecke der Donau-Universität Krems erforderlichen Erstausstattung an Einrichtungsgegenständen einschließlich der Kosten der für die Donau-Universität Krems erforderlichen Netzwerkinfrastruktur mit Aktiv- u. Passivkomponenten und der Einbauten für die erforderliche Medientechnik, sowie die Kosten des daraus insgesamt erwachsenden Ersatz- und Erneuerungsbedarfs in technologisch jeweils aktueller Form für die vom Land zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ohne Refundierungsansprüche gegen den Bund zu übernehmen.