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VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Kö · VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

§ 3 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter KöBeherrschung

2. Abschnitt Hinzurechnungsbesteuerung

In forceOfficial text

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des § 26c Z 68 KStG 1988 anzuwenden (vgl. § 9).

Eine beherrschte ausländische Körperschaft im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 liegt vor, wenn die Summe der vom Steuerpflichtigen und seinen verbundenen Unternehmen unmittelbar gehaltenen Beteiligungen mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals oder des Gewinnanspruches an der ausländischen Körperschaft vermittelt.