WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 321 WVO
2. B Bezeichnung beim Stillliegen
Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Die Vorschriften des § 3.14 gelten für die dort genannten Fahrzeuge und Verbände auch beim Stillliegen.
Refers to
- WVO Art. 3.14