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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 622 WVO

3. Abschnitt Weitere Regeln für die Fahrt

In forceOfficial text

Sperrung der Schifffahrt

1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 lit. a bis f (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten.

2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen

a) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen verboten;

b) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten;

c) A.1.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten.