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Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb · Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)

§ 0 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb

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Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports

StF: BGBl. III Nr. 1/2019 (NR: GP XXVI RV 114 AB 319 S. 45. BR: AB 10034 S. 885 .)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet)

im Bestreben die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken,

im Bewusstsein der Notwendigkeit einer Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung, der Wissenschaft, der Jugend und des Sports

haben Folgendes vereinbart:

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 18. September 2017 bzw. 10. Dezember 2018 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten.