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Geschäftsordnung der Begutachtungskommis · Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

§ 6 Geschäftsordnung der BegutachtungskommisBeratung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Jedes Mitglied der Begutachtungskommission darf zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen.

(2) Die oder der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Begutachtungskommission in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Schlusswort zu.