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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

§ 5 Abkommen über den Austausch und gegenseiSICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR PERSONEN

ARTIKEL 5

In forceOfficial text

(1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Parteiausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(2) Die zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen bei den für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen.

(3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeits-bescheinigungen für Personen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt ist.