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Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkata · Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

§ 1 Gegenseitige Hilfeleistung bei NaturkataGegenstand

Artikel 1

In forceOfficial text

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der freiwilligen Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen auf dem Hoheitsgebiet der Staaten der beiden Vertragsparteien und die Bedingungen der Zusammenarbeit bei deren Prävention.