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ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019

§ 33 ZTG 2019Europäischer Berufsausweis

3. Abschnitt Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise

In forceOfficial text

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einen Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung der Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission.