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ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019

§ 92 ZTG 2019Gebarungskontrolle

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Der Kammertag und die Kammervollversammlung haben in jedem Jahr spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzmänner zu wählen. Zum Rechnungsprüfer (Ersatzperson) darf nicht gewählt werden, wer als Bewerber der gleichen Wählergruppe angehörte wie der jeweilige Präsident.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung auf ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Kammertag (der Kammervollversammlung) Bericht zu erstatten.

(3) Der Jahresvoranschlag sowie der Jahresabschluss sind der Aufsichtsbehörde längstens ein Monat nach der Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.