Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Krebsstatistikverordnung 2019 · Krebsstatistikverordnung 2019

§ 3 Krebsstatistikverordnung 2019

In forceOfficial text

Die Meldung nach § 1 hat unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach ausreichend gesicherter Erstdiagnose oder Feststellung im Rahmen einer Obduktion zu erfolgen. Daten, die nach dem Meldezeitpunkt bekannt werden und die Erstdiagnose betreffen, sind unverzüglich in weiteren Meldungen zu übermitteln.