Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Standesregeln für Versicherungsvermittlu · Standesregeln für Versicherungsvermittlung

§ 12 Standesregeln für VersicherungsvermittluInkrafttreten

Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten

In forceOfficial text

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(2) § 1 Abs. 4 bis 7 tritt für Versicherungsvermittler ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form erst mit Abgabe einer Erklärung gemäß § 376 Z 18 Abs. 12 GewO 1994 oder ab einer Eintragung gemäß § 376 Z 18 Abs. 13 GewO 1994 in Kraft.