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Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA · Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

§ 6 Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPAVorabinformation

In forceOfficial text

(1) Die zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln.

(2) Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation durch die zuständige Abgabenbehörde zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.