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Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsor · Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 1 Bauwerksabdichtungstechnik-AusbildungsorLehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik

In forceOfficial text

(1) Der Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bauwerksabdichtungstechniker oder Bauwerksabdichtungstechnikerin) zu bezeichnen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-04