GGBV-GM · Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen
§ 6 GGBV-GMZustellung
Unternehmen, die Abgabestellen gemäß § 1 Abs. 1 betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf zwischen ihren Filialen befördern.