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Tiefbau-Ausbildungsordnung · Tiefbau-Ausbildungsordnung

§ 2 Tiefbau-AusbildungsordnungArbeitsgebiet

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Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauers/Tiefbauerin umfasst insbesondere:

1. Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Tiefbauarbeiten beim Verkehrswege-, Siedlungswasser- und Sportanlagenbau der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.

2. Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.