EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 4 EU-BStbGSprachenregelung
1. Abschnitt Allgemeines
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Ist Österreich einer der betroffenen Mitgliedstaaten, so hat jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde gemäß diesem Bundesgesetz auf Deutsch oder Englisch zu erfolgen. Das gilt nicht für Erledigungen im Sinne der §§ 92, 94 und 95 BAO.
Refers to
- EU-BStbG Art. 92
- EU-BStbG Art. 94
- EU-BStbG Art. 95