DiStG 2020 · Digitalsteuergesetz 2020
§ 3 DiStG 2020Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer
zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1
(1) Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.
(2) Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.