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EU-MPfG · EU-Meldepflichtgesetz

§ 22 EU-MPfGZugang der Mitgliedstaaten zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union

3. Teil Verarbeitung der gemeldeten Informationen

In forceOfficial text

(1) Die österreichische zuständige Behörde hat neben den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten vollen Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen.

(2) Andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung haben Zugang zu den in dem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen, insoweit es für Zwecke im Sinne des § 20 Abs. 2 erforderlich ist.