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PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung · PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung

§ 3 PD-Schulleitungs-ZulagenverordnungZuweisung der Schulen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D

In forceOfficial text

(1) Die Schulen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D (§ 46b Abs. 3 und 4 VBG, § 20 Abs. 2 und 3 LVG) wie folgt zugewiesen:

1. der Kategorie A bei zehn bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,

2. der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,

3. der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und

4. der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.

(2) Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 ist für die dem Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 , unterliegenden Schulen die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:

1. die Leitungsfunktion umfasst eine weitere Schule,

2. die Zahl der der Schule gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.

Eine berufsbildende mittlere Schule, die gemäß § 54 Abs. 2 SchOG einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ist keine weitere Schule im Sinn der Z 1.

(3) Abweichend von Abs. 2 erhöht sich die für die Zuweisung maßgebliche Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten, wenn nicht bereits eine Zuweisung zur Kategorie C gegeben ist,

1. um 7,5% in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gemäß § 5a Abs. 2 zweiter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955 , und

2. um 10% in Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern gemäß §§ 8f und 8g SchOG sowie § 5a Abs. 2 erster Satz und § 5b des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes.

(4) Die Bildungsdirektion kann die gemäß § 2 ermittelte und gegebenenfalls gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten Schule oder Schulen (des Schulclusters) gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.