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Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleis · Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin-Ausbildungsordnung

§ 1 Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleis

Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin

In forceOfficial text

(1) Der Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betriebsdienstleister bzw. Betriebsdienstleisterin) zu bezeichnen.