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Einkäufer/Einkäuferin-Ausbildungsordnung · Einkäufer/Einkäuferin-Ausbildungsordnung

§ 1 Einkäufer/Einkäuferin-Ausbildungsordnung

Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin

In forceOfficial text

(1) Der Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einkäufer bzw. Einkäuferin) zu bezeichnen.