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Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und · Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

§ 8 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- undGegenstand „Serviertechniken und Gästebetreuung“

Lehrabschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat

1. die Zusammensetzung und Qualitätsunterschiede von vorgegebenen Getränken darzustellen,

2. Speiseempfehlungen unter Berücksichtigung von Nahrungsmittelunverträglichkeiten zu geben,

3. korrespondierende Getränke zu Speisenfolgen vorzuschlagen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-01