Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Steuerassistenz-Ausbildungsordnung · Steuerassistenz-Ausbildungsordnung

§ 1 Steuerassistenz-Ausbildungsordnung

Lehrberuf Steuerassistenz

In forceOfficial text

(1) Der Lehrberuf Steuerassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steuerassistent bzw. Steuerassistentin) zu bezeichnen.