Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

COVID-19-FondsG · Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

§ 1 COVID-19-FondsGCOVID-19-Krisenbewältigungsfonds

In forceOfficial text

(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.

(2) Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Art. 77 B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können.