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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

§ 14 Abkommen über die finanzielle KooperatioArtikel 14

In forceOfficial text

14.1 Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft.

14.2 Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren in Kraft treten. Es kann danach im gegenseitigen Einvernehmen um weitere Zwei-Jahresperioden verlängert werden, sofern es nicht von einer Vertragspartei beendet wird.

14.3 Die Beendigung hat schriftlich sechs (6) Monate vor dem vorgeschlagenen Kündigungsdatum zu erfolgen. Die Beendigung berührt keine seitens der Vertragsparteien bereits eingegangenen Verpflichtungen des gegenständlichen Abkommens.

Unterfertigt in Wien am 20. September 2019 und in Ulan Bator am 25. September 2019 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden bezüglich des deutschen und mongolischen Textes hat der englische Text Vorrang.

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