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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 0 Abkommen über eine verstärkte Partnerscheinerseits und andererseits,

PRÄAMBEL

In forceOfficial text

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

StF: BGBl. III Nr. 35/2020 (NR: GP XXV RV 1458 AB 1481 S. 165. BR: AB 9737 S. 865 .)

*Belgien III 35/2020 *Bulgarien III 35/2020 *Dänemark III 35/2020 *Deutschland III 35/2020 *Estland III 35/2020 *EU III 35/2020 *Finnland III 35/2020 *Frankreich III 35/2020 *Griechenland III 35/2020 *Irland III 35/2020 *Italien III 35/2020 *Kasachstan III 35/2020 *Kroatien III 35/2020 *Lettland III 35/2020 *Litauen III 35/2020 *Luxemburg III 35/2020 *Malta III 35/2020 *Niederlande III 35/2020 *Polen III 35/2020 *Portugal III 35/2020 *Rumänien III 35/2020 *Schweden III 35/2020 *Slowakei III 35/2020 *Slowenien III 35/2020 *Spanien III 35/2020 *Tschechische R III 35/2020 *Ungarn III 35/2020 *Vereinigtes Königreich III 35/2020 *Zypern III 35/2020

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

INHALTSÜBERSICHT

TITEL

PRÄAMBEL

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE DIESES ABKOMMENS

TITEL II

POLITISCHER DIALOG - ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

TITEL III

HANDEL UND WIRTSCHAFT

KAPITEL 1

WARENHANDEL

KAPITEL 2

ZOLL

KAPITEL 3

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

KAPITEL 4

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN

KAPITEL 5

DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND NIEDERLASSUNG

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 2

NIEDERLASSUNG UND GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

UNTERABSCHNITT 1

ALLE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN

UNTERABSCHNITT 2

ANDERE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN ALS DIENSTLEISTUNGEN

ABSCHNITT 3

VORÜBERGEHENDE PRÄSENZ NATÜLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN

ABSCHNITT 4

INTERNE VORSCHRIFTEN

ABSCHNITT 5

SEKTORSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 6

AUSNAHMEN

ABSCHNITT 7

INVESTITIONEN

KAPITEL 6

KAPITALVERKEHR UND ZAHLUNGEN

KAPITEL 7

GEISTIGES EIGENTUM

ABSCHNITT 1

GRUNDSÄTZE

ABSCHNITT 2

STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

ABSCHNITT 3

DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

ABSCHNITT 4

HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

KAPITEL 8

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

KAPITEL 9

ROHSTOFFE UND ENERGIE

KAPITEL 10

HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

KAPITEL 11

WETTBEWERB

KAPITEL 12

STAATSEIGENE UNTERNEHMEN, STAATLICH KONTROLLIERTE UNTERNEHMEN UND UNTERMEHMEN MIT BESONDEREN ODER AUSSCHLIESSLICHEN RECHTEN ODER PRIVILEGIEN

KAPITEL 13

TRANSPARENZ

KAPITEL 14

STREITBEILEGUNG

ABSCHNITT 1

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

ABSCHNITT 2

KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG

ABSCHNITT 3

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

UNTERABSCHNITT 1

SCHIEDSVERFAHREN

UNTERABSCHNITT 2

UMSETZUNG

UNTERABSCHNITT 3

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 4

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WIRTSCHAFT UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

KAPITEL 1

WIRTSCHAFTLICHER DIALOG

KAPITEL 2

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERWALTUNG DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN, EINSCHLIESSLICH ÖFFENTLICHER FINANZKONTROLLE UND INTERNER KONTROLLE

KAPITEL 3

ZUSAMMENARBEIT IM STEUERBEREICH

KAPITEL 4

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH STATISTIK

KAPITEL 5

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ENERGIE

KAPITEL 6

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERKEHR

KAPITEL 7

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH UMWELT

KAPITEL 8

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLIMAWANDEL

KAPITEL 9

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INDUSTRIE

KAPITEL 10

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

KAPITEL 11

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESELLSCHAFTSRECHT

KAPITEL 12

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BANK-, VERSICHERUNGS-, UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN

KAPITEL 13

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INFORMATIONSGESELLSCHAFT

KAPITEL 14

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH TOURISMUS

KAPITEL 15

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

KAPITEL 16

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BESCHÄFTIGUNG, ARBEITSBEZIEHUNGEN, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT

KAPITEL 17

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESUNDHEIT

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

TITEL VI

SONSTIGE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG

KAPITEL 2

ZUSAMMENARBEIT IM KULTURBEREICH

KAPITEL 3

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION

KAPITEL 4

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN MEDIEN UND AUDIOVISUELLES

KAPITEL 5

ZUSAMMENARBEIT MIT DER ZIVILGESELLSCHAFT

KAPITEL 6

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH SPORT UND KÖRPERLICHE BETÄTIGUNG

KAPITEL 7

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KATASTROPHENSCHUTZ

KAPITEL 8

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WELTRAUMTÄTIGKEITEN

KAPITEL 9

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERBRAUCHERSCHUTZ

KAPITEL 10

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 11

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

TITEL VII

FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

TITEL VIII

INSTITUTIONELLER RAHMEN

TITEL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ANHANG I

VORBEHALTE NACH ARTIKEL 46

ANHANG II

BESCHRÄNKUNGEN DURCH DIE REPUBLIK KASACHSTAN NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 2

AHANG III

GELTUNGSBEREICH DES KAPITELS 8 (ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

ANHANG IV

MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN UND AUFTRAGSBEKANNTMACHUNGEN NACH KAPITEL 8 ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITEL III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

ANHANG V

VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITEL III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

ANHANG VI

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITEL III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

ANHANG VII

VERMITTLUNG NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

PROTOKOLL ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

DIE EUROPÄISCHE UNION

DIE REPUBLIK KASACHSTAN

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –

IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, ihrer gemeinsamen Werte und ihres Wunsches nach weiterer Stärkung und Ausweitung der Beziehungen, die auf der Grundlage des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperations-abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, der im Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommenen EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien und des 2008 von der Republik Kasachstan verabschiedeten staatlichen Programms „Der Weg nach Europa“ aufgebaut wurden,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur uneingeschränkten Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte von Helsinki, sowie weiterer allgemein anerkannter Normen des Völkerrechts,

IN ANBETRACHT des nachdrücklichen Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der Förderung, des Schutzes und der Umsetzung der Grundfreiheiten und Menschenrechte sowie für die verstärkte Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,

IN WÜRDIGUNG des nachdrücklichen Bekenntnisses der Vertragsparteien zu den folgenden Grundsätzen in ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie: Förderung gemeinsamer Ziele, Führung eines offenen und konstruktiven politischen Dialogs, Transparenz und Achtung internationaler Menschenrechtsnormen,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung der Grundsätze der freien Marktwirtschaft,

IN ANERKENNUNG der zunehmenden Bedeutung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit diesem Abkommen die engen wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter gestärkt und ein neues Klima und bessere Rahmen-bedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme zwischen ihnen, auch im Energiebereich, geschaffen werden,

IN ANBETRACHT des Ziels der Förderung von Handel und Investitionen in allen Sektoren auf einer verstärkten Rechtsgrundlage, insbesondere auf der Grundlage dieses Abkommens und des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen"),

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit sowie zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, vor allem durch wirksame Zusammenarbeit zu diesem Zweck im Rahmen der VN und der OSZE,

IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Parteien zur Weiterentwicklung des regelmäßigen politischen Dialogs zu bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln sowie zur Zusammenarbeit im Bereich der Nichtverbreitung und in Bezug auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Bekämpfung des illegalen Handels mit und der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und eingedenk der Annahme des Vertrags über den Waffenhandel durch die VN-Generalversammlung,

IN ANBETRACHT der Bedeutung der aktiven Beteiligung der Republik Kasachstan an der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels sowie zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Intensivierung ihres Dialogs und ihrer Kooperation zu Migrationsfragen auf der Grundlage eines umfassenden Ansatzes mit dem Ziel, im Bereich der legalen Migration zusammenzuarbeiten und die irreguläre Migration sowie den Menschenhandel zu bekämpfen, und in Anerkennung der Bedeutung der in diesem Abkommen verankerten Rückübernahmeklausel,

IN DEM WUNSCH, für ausgewogene Bedingungen in den bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan zu sorgen,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Einhaltung der aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) erwachsenden Rechte und Pflichten sowie zur transparenten und nichtdiskriminierenden Umsetzung dieser Rechte und Pflichten,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, unter anderem durch Förderung der Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte und der regionalen Zusammenarbeit,

IN DEM WUNSCH, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern und gegebenenfalls den Rahmen dafür zu stärken,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Energiebereich, einer verbesserten Energieversorgungssicherheit und eines erleichterten Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur auf der Grundlage der am 4. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan und im Kontext des Vertrags über die Energiecharta,

IN DER ERKENNTNIS, dass die gesamte Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie durch das am 19. Juli 1999 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit geregelt wird und daher nicht unter dieses Abkommen fällt,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Förderung direkter persönlicher Kontakte, unter anderem durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Innovationsentwicklung, Bildung und Kultur,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien bestrebt sind, das gegenseitige Verständnis und die Konvergenz ihrer Rechtsvorschriften zu fördern und damit die für beide Seiten vorteilhaften Bindungen und die nachhaltige Entwicklung weiter zu stärken,

UNTER HINWEIS darauf, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland, sollten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf spezifische Übereinkünfte im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einigen, die von der Europäischen Union gemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen wären, nicht durch die Bestimmungen solcher künftigen Übereinkünfte gebunden wäre/wären, es sei denn, die Europäische Union teilt – gleichzeitig mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bilateraler Beziehungen zur Republik Kasachstan – der Republik Kasachstan mit, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der Europäischen Union durch solche Übereinkünfte gebunden ist/sind. Das Vereinigte Königreich und/oder Irland wäre/wären durch anschließende interne Maßnahmen der EU, die gemäß Titel V zur Durchführung dieses Abkommens angenommen werden, ebenfalls nicht gebunden, es sei denn, sie haben ihren Wunsch mitgeteilt, solche Maßnahmen im Einklang mit Protokoll Nr. 21 zu akzeptieren beziehungsweise daran teilzunehmen. Solche künftigen Übereinkünfte oder im Anschluss daran angenommene interne Maßnahmen der EU würden auch unter das den beiden genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 281 Abs. 1 des Abkommens wurde am 25. April 2017 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 281 Abs. 1 mit 1. März 2020 in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird gemäß seinem Art. 281 Abs. 7 das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, BGBl. III Nr. 146/1999 , beendet.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 29 vom 4.2.2016 S. 3 , veröffentlicht.