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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 217 Abkommen über eine verstärkte Partnersch

ARTIKEL 217

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus, unternehmen gemeinsame Forschungsaktivitäten auf dem Gebiet sauberer Technologien und pflegen einen entsprechenden Informationsaustausch, führen gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene durch, einschließlich mit Blick auf die für die Vertragsparteien geltenden multilateralen Umweltübereinkünfte wie die Klimarahmenkonvention der VN, und führen, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen durch.